Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen90 Entscheidungen

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

§ 42 § 44