Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen105 Entscheidungen

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

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